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Browsing by Author "Aral, Fahrettin"

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    Gaz ve akaryakıt taşıyan boru hattı işletenin hukuki sorumluluğu
    (Sosyal Bilimler Enstitüsü, 1996) Erişgin, Nuri; Aral, Fahrettin
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    Item
    Know-how sözleşmesi
    (Sosyal Bilimler Enstitüsü, 2001) Erbay, İsmail; Aral, Fahrettin; Hukuk
    Zusammenfassung Der Wert eines Unternehmens ist von vielen Faktoren abhângig, wobei allerdings der Substanzwert des Unternehmens allein fur die Bewertung nicht ausreicht. Neben der materiellen Grundlage eines Unternehmens, welches die sachlichen Mittel beinhaltet - beispielsweise Grundstücke, Gebâude Einrichtung, usw.-, sind fur seine Prosperitât noch andere Umstânde ausschlaggebend. Meistens liegt der entscheidende Wert des Unternehmens und wahrscheinlich das Charakteristische eines Unternehmens in diesen immateriellen Werten und unkörperlichen Geschaftswerten. Das zu einem Unternehmen gehörende technische, wirtschaftliche und administrative Wissen ist rechtlich geschützt, wenn es die vom einschlâgigen Gesetz vorgesehene Voraussetzung erfüllt. Nach dem türkischen Patentgesetz (551 KHK) wird eine Erfindung geschützt, wenn sie neu ist, eine Erfindungshöhe besitzt und im gewerblichen Bereich anwendbar ist. Solches Wissen kann nicht als Patent angemeldet werden, wenn es die vom türkischen Patentgesetz vorgesehene Voraussetzungen nicht erfüllt (insbesondere das Nichtvorhandensein der Erfindungshöhe), oder wenn der Inhaber der Erfindung es nicht als Patent anmelden will. Fur die zweite Alternative, dass der Inhaber seine Erfindung geheim halten will, spricht, dass sie so langer ökonomisch anwendbar bleibt. Eben dieses rechtlich nicht geschütztes Wissen bezeichnet man als Know-how. Das Know-how wurde im ökonomischen Bereich in den USA entwickelt und im dortigen und spâter im europâischen Rechtskreis eingegliedert. Sie sind als Produkt des sozio-ökonomischen Ausdifferenzierungsproszesses in Richtung auf immer feingliedrigere Arbeitsteilung zu verstehen. Auch in der Türkei gewinnt dies standig an Bedeutung. Aufgrund der Entstehung des Know-how im ökonomischen Bereich, dessen vielfaltige Ausgestaltung, und Nichtregelung vom Gesetzgeber, ist der Begriff "Know-how" umstritten. Die erste Streitigkeit stellt dar, ob sich das Know-how auf das technische Wissen und deren Erfahrungen beschrânkt. Die zweite Streitigkeit 250besteht darin, ob Know-how begrifflich schon geheim sein muss. Im diesem Zusammenhang wird die Ansicht vertreten, dass das Know-how im deutschen Recht Betriebs- und Geschâftsgeheimnisse im Sinne des §21 GWB i.V.m. § 17 UWG darstellt. Im türkischen Recht ware es wie im deutschen Recht vertretbar, dass Know-how nach dem türkischen Handelsgesetz Art. 57/7 und 8 ein Geschâfts- und Fabrikationsgeheimnis darstellt. Dieser Meinung ist nicht zu folgen, da diese Ansicht den Know-how Begriff zu eng auf das Geheimnis-Merkmal begrenzt. Richtigerweise stellt Know-how ein Wissen im gewerblichen bzw. technischen, kaufmânnischen Betriebswirtschaftlichen, administrativen Bereich dar, dass nicht durch Patent und Gerbrauchsmuster in Schutz genommen wird und geheim sein kann, jedoch nicht sein muss. Es ist strittig, ob die Rechtsnatur des Know-how ein Recht ist. Im deutschen Recht wird die Ansicht vertreten, dass Know-how als "sonstiges Recht" gem. § 823 BGB zu bezeichnen ist. Die körperliche Sache wird im türkischen und schweizerischen Recht ganz offensichtlich als Rechtsobjekt anerkannt. Fur die immaterielle Sache herrscht das Numerus clausus Prinzip. D.h. wenn die Rechtsordnung eine Immaterielle Sache nicht als Rechtsobjekt anerkannt hat, so stellt dies kein Recht dar. Das Know-how wird von keiner Rechtsordnung als em Recht anerkannt. Also ist Know-how kein Recht, sondern eine juristische Realitat, aufgrund deren es mit der zur Hilfenahme der Regelung der Unerlaubten Handlung und der Wettbewerbsregeln geschützt werden kann. Das Know-how, der Gegenstand des Know-how- Vertrags sollte wie oben beschrieben dargestellt werden. Der Know-how-Geber verpflichtet sich durch den Vertrag dem Know-how-Nehmer ein Know-how zu offenbaren; demgegenüber verpflichtet sich der Know-how-Nehmer einen Betrag zu zahlen. Es bedarf keines Formzwangs zum Abschluss des Vertrages. Der Vertrag kann tur eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Zwar spielt fur die Bestimmung der Rechtsnatur des Vertrags eine Frist keine Rolle, ist jedoch für das Entgelt des Vertrags von Bedeutung. Aus dem Vertrag ergeben sich die Hauptleistung des Know-how-Gebers, Wissen zu erklâren und auf Einreden gegen die Benutzung zu verzichten. Meistbegünstigungsklausel, die patentfahige Natur des Know-hows und die 251Zusicherung eines bestimmten ökonomischen Erfblgs des Know-hows können als Nebenleistungen des Know-how-Gebers gezahlt werden. Ebenfalls ist Hauptleistung des Know-how-Nehmers das Entgelt zu zahlen. Abgesehen davon, dass der Know-how-Nehmer das Know-how gemaB Art.2 TZGB ausüben, Stuck- und Umsatzgebühren abrechnen und mitteilen muss, ist das Entgelt von dem Giro und von der Herstellung der Stückzahl abhangig. Zu den Nebenleistungen des Know-how-Nehmers gehören Geheimhaltung des Know-how, Vertriebsbeschrânkung und die Herstellungsbeschrânkung. Die Art des Entgeltes kann verschiedener Art sein: Pauschalgebühr, Stückgebühr, Beteiligung am Gewinn, Mindestgebiihr und die Kombination von denen. Die Entgeltsart hat keinen Einfluss auf die Rechtsnatur des Vertrags. Die Rechtsnatur des Know-how- Vertrags ist in der Literatür sehr umstritten. Hieraus ist meiner Ansicht nach zu schlieBen, dass der Know-how-Vertrag kein Dauerschuldverhaltnis begriindet, sondern ein einfaches Schuldverhâltnis, welcher einen gegenseiten und einen unbenannten Vertrag darstellt und der sui generis ist. Die allgemeine Bestimmung des tiirkischen Obligationen Rechts findet bei der Vertragslücke direkte Anwendung. Bei Nichtvorhandensein der allgemeinen Bestimmung des türkischen Obligationen Rechts zur Streitigkeit finden die Bestimmungen des Kaufes analoge Anwendung. Die Beendigungsgründe des Schuldverhâltnisses sind fur den Know-how-Vertrag anwendbar. Von denen ist das Rücktrittsrecht eines der Besondersten. Mit der Offenbarung des Know-how ist ein nicht rückgângig machbarer Fall eingetreten. Normalerweise muss eine Partei mit der Rüktrittserklaerung zurückgeben was er vom anderen erlangt hat. Aufgrund des immateriellen Wesens des Know-hows ist ein Rücktritt nicht möglich. Daher wird in der Literatür die Ansicht vertreten, dass sich der Know-how-Nehmer, nach der Rücktrittserklaerung, das Know-how nicht auszuüben verpflichtet. Mit Rücksicht auf die Offenbarung des Know-hows zwischen zwei verschiedenen Staaten ist diese Verpfiichtung unanwendbar. Auch bei Offenbarung des Know-hows in einem Land ist die Kontrolle bezüglich der mehrmaligen Ausübung des Know-hows unmöglich. Richtiger Ansicht nach ist das Problem dem Wesen des Riicktrittsrechts nach zu lösen. Hiernach ware der Wert des 252Know-hows nach der Offenbarung zu ersetzen. Der Betrag des Schadensersatzes kann nach der Entgeltshöhe im Vertrag festgelegt werden. Bei den Stuck- und Umsatzgebühren wird der Schadensersatz nach einem objektiven Kriterium festgelegt. 253

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