Anonim ortaklıkta sermaye kaybı ve borca batıklığın hukuki sonuçları
Özet
ZUSAMMENFASSUNG MEINER DISSERTATION ÜBER "RECHTSFOL- GEN DES KAPİTALVERLUSTES UND DER ÜBERSCHULDUNG EINER AKTIENGESELLSCHAFT" Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, fur deren Verbindlichkeiten nur das Geseüschaftsvermögen haftet (Vgl. THGB., Art 269, Abs.l). Deswegen haben die GesellschaftsglSbiger ein Interesse auf der Erhaltung des Geselschaftsvermögens. Das Gesetz sieht zahlreiche Vorschriften vor, welche zum Schutz diesem Interesse dienen. Ein Teil von diesen Vorschriften bezieht sich auf Kapitalaufbringung bei der Grundung einer Aktiengesellschaft Die Übrigen von denen bringen Massnah- men zur Kapitalerhaltung bei der Fortffihrung des Unternehmens der Gesellschaft Durch diese strengen und zwingenden Vorschriften kann man aber nicht verhin- dern, dafi die Gesellschaft die Geschâtsjahren mit Veiiuste abschlieflt und ihr Ei- genkapital von Jahr zu Jahr aufzehrt Art 324 THGB. sieht Massnahmen bei Kapitalverlust und Überschuldung einer Aktiengesellschaft vor. Auch wenn der Randtitel des erwahnten Artikels "Verschlechterung der finanziellen Lage der Gesellschaft" ist, regelt diese Vor- schrift nur zwei Aspekte von finanziellen Krisen eines Unternehmens, bzw. Ka pitalverlust -wenigstens- in Höhe der HSlfte des Grundkapitals und Überschul dung. Diese beiden Krankheitserscheinungen beziehen sich auf Verschlechterung der Vermogenstruktur eines Unternehmens. Für die Krisensituationen "Zahlungs- unfahigkeit" und "Zahlungseinstellung", deren Ursache ffliquiditat ist, bringt Art 324 THGB. keine Regelung. Massnahmen in Art 324 kann unterschieden werden. Auf einer Seite, be- finden sich in dieser Vorchrift Massnahmen zum Schutz den GISubigerinteressen. Die anderen Massnahmen zielen aber die Sanierung der Gesellschaft GemâB Art 324 Abs. 1 THGB. hat der Verwaltungsrat der Generalversammlung, die unver- zfiglich zu tagen hat die Sachlage mitzuteilen, wenn sich aus der letzten Jahres- bilanz ergibt dafi die HSlfte des Grundkapitals nicht mehr gedeckt ist In dieser Stufe des Kapitalverlustes ist die Sanierung der Gesellschaft im Vordergrund. Der Zweck des Gesetzgebers ist also hier in erster Linie die Interessen der AktionSeren bei der Fortffihrung der Gesellschaft Das Gesetz bezweckt vor allem Benachrichti- gung der AktionSren von Kapitalverlust Obwohl das Gesetz stillschweigt ob der Verwaltungsrat die notigen Sanierungsmassnahmen der Generalversammlung zu beantragen hat ist es nicht einfach zu verneinen. Der Verwaltungsrat hat sich zu- erst daffir zu eintscheiden, welche Sanierungsmassnahmen eigentlich nötig ist Wenn sich einige von nötigen Massnahmen im Aufgaben- und Verffigungskreis der Generalversammlung befinden, so hat der Verwaltungsrat diese Massnahmen in die Tagesordnung zu ersetzen und in der Versammlung daruber seine Vors- chlSge anzubieten. Das Gesetz erwahnt zwar als Grundlage zur Einberufung nur "die letzte Jahresbilanz" NStigenfalls ist aber auch eine Zwichenbilanz zu Buchwerten (Vgl. Art 460 ff.) die Grundlage zur Einberufungspflicht Da der Verwaltungsrat die Lage der Gesellschaft stSndig zu fiberwachen hat, ist sie zur Erstellung einer Zwischenbilanz verpflichtet wenn sie zur Erkenntnis gelangt, dafi die Tatsache vom Art 324, Abs.l THGB. voraussichtlich vorliegt Dabei har der Verwaltungs-rat nach der Feststellung des halben Kapitalverlustes eine ausserordentliche Generalversammlung (in Zwischenzeit) einzuberufen. Verletzt der Verwaltungsrat die Einberufungspflicht, so hat die Kontroll- stelle die Generalversammlung einzuberufen (VgL, Art 353, II, N. 8, 355 THGB.). Der noch schwierigere Grad des Kapitalverlustes, den das Gesetz vorsieht, ist ein Kapitalverlust in Hone vom zwei Drittel des Grudkapitals. Trotz der Rege- lung in Schweizerichem und Deutschem Recht, bringt unser Gesetzgeber auch fur diese Tatsache weitere Massnahmen, die im VerhSltnis zum halben Kapitalverlust noch schwieriger und strenger sind (VgL Art. 324 Abs.2, Satz 2 THGB.). Laut dieser Vorschrift, wenn zwei Drittel des Grundkapitals nicht mehr gedeckt sind, ;gilt die Gesellschaft als aufgelöst, es sei denn, dafi die Generalversammlung den BeschluB fafit, das Grundkapital zu vervollstândigen öder es bei dem übriggeblie- benen Drittel bewenden zu lassen. In der Lehre ist es umstritten, wie man "bei dem fibriggebliebenen Drittel bewenden zu lassen" verstehen soil. Die herschende Meinung versteht diesen Bes chluB als Kapitalherabsetzung. Es gehe hier um die vereinfachte Form der He-' rabsetzung des Grundkapitals. GemSB Art. 397, Abs.2 THGB. darf der Verwal tungsrat auf die Aufforderung an die Glâubiger und ihre Befriedigung oder Sicherstellung verzichten, wenn das Grundkapital zum Zwecke der Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz im Ausmass dieser letztere he- rabgesetzt wird. Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung haben die Sachver- standigen noch eine Aufgabe. Sie haben auch festzustellen, dafi das Grundkapital im AusmaB der Unterbilanz herabgesetzt wird. Dieser BeschluB stellt eine bilan- zielle Sanierungsmassnahme dar. Nach der herschenden Meinung ist der Beschluss der Kapitah/ervoUstândi- gung nicht bloss die ErhShung des Grundkapitals, sondern ist es ein Beschluss, der die Unangemessenheit des Eigenkapitals zum Grundkapital beseitigt Wenn die andere Meinung befurwortet hStten, ware keine Möglichkeit vorhanden, den Kapitalverlust zu beseitigen. Denn das Eigenkapital wfirde nach der Erhöhung immer noch kleiner als Grundkapital. Meines Erachtens gilt diese Regel bei dem noch wenigeren Kapitalverlust. Die Rechtsfolgen des Kapitalverlustes befinden sich in Art. 324. Es gibt auch gleiche Nachteile beim halben und sogar noch we nigeren Kapitalverlust. Daher hat eine in Kapitalverlust eingetretene Aktienge- sellschaft vor der Kapitalerhohung oder wenigstens in gleichem Moment ihr Grundkapital im AusmaB des Kapitalverlustes herabzusetzen. Um eine Gleichheit zwischen Eigen- und Grundkapital durch den Generah/ersammlungsbeshluss zu verwirklichen, kann zwei Wege verfolgt werden: "Erhöhung der Einlagen aller Aktionâren" und "Kapitalherabsetzung mit der gleichzeitigen Kapitalerhohung**. Der erste Weg ist aber nicht leicht erreichbar, da das Gesetz fur diesen Beschluss Einstimmung aller Aktionâren voraussetzt (VgL, Art. 388, Abs.l THGB.). Des- wegen trifft man in der Praxis einen solchen BeschluB setten. İm Gegenteil zu dieser Möglichkiet, findet in meisten Fallen der andere Weg (Kapitalherabsetzung mit der gleichzeitigen Kapitalerhohung) Anwendung. Dieser BeschluB ist noch einfacher als die vereinfachte Kapitalherabsetzung. Grundsâtzlich ist die Satzungs- ânderung nicht nStig. Aber, bei der Herabsetzung mufi die Generalversammlung in meisten Fallen fiber die Satzungsânderung beschlufifassen, da die Nenwerte oder Zahl der Aktien bei der Durchfuhrung der Herabsetzung verândert werden, es sei denn, dafi die bisherige Aktionâren zusâtzliche Einlagen aufbringen(Nachfınanzerung).Hier ist es bei der Eintragung im Handelsregister auch nicht vorausgesetzt, einen Bericht von den Sachverstandigen vorzulegen. Fasst die Generalversammlung weder Herabsetzungsbeschluss, noch Ver- vollstândigungsbeschluss, gilt die Gesellschaft als aufgelost Art 436 THGB. sieht aber vor, daB die Glâubiger eine Klage zur Auflosung der Gesellschaft anheben konnen, wenn zwei Drittel des Grundkapitals aufgezehrt ist. Meines Erachtens be- ziehen sich diese beiden -widerspruchlich erscheinenden- Vorschriften auf unters- chiedlicbe Sachen. Wenn der Kapitalverlust noch nicht festgestellt worden ist, öder wenn der Verwaltungsrat die Einberufung der Generalversammlung versâumt, güt die Gesellschaft nicht als aufgelost, sondern konnen die Gesellschaftsglâubiger eine Klage zur Auflosung durch den Urteil des Gerichtes ausreichen. Die Gesellschaft güt nur dann als aufgelost, wenn die Generalversammlung, trotz der Moglichkeit der BeschluOfassung (insbesondere der geeigneten Tagesordnung), keinen ge- setzlich vorgesehenen BeschluB faflt GemâB Art, 324.Abs.2 THG. wenn Anhaltspunkte fur die Vermutung vor- liegen, daB die Gesellschaft zahlungsunfâhig ist, hat der Verwaltungsrat eine Zwis- chcnbilanz aufzustellen, in welcher die Aktiven zu VerauBerungswerten einzu- setzen sind. Die Tatsache, die das Gesetz als Grundlage zur Erstellung einer Zwis- chenbilanz zu VerSusserungswerten vorsieht, entspricht nicht dem Inhalt und Sinn von Art 324. Wenn es nach der Prufung hervorgeht, dass die Gesellschaft zah lungsunfâhig ist obwohl die Zwischenbilanz fur die Feststellung der Zahlungsun- fâhigkeit nicht geeignet ist gibt es In Art 324 keine Regelung fiber diese Notlage (Allerdings gibt Zahlungsunfâhigkeit allein dem GUubiger noch keinen Konkurs- gruud, sondern erst die Zahlungseinstellung Art 177 Abs. 2 Gesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, VgL auch Art 178. Abs. I Gesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs). Entsprechend dem Inhalt und Sinn von Art 324. muB als der Grand, eine Zwischenbilanz aufzustellen, "Anhaltspunkte, die die Ver mutung der Überschuldung fuhrt" angenommen werden. Bei der Feststellung des Kapitalverlustes in Hone vom zwei Drittel des Grundkapitals und der Überschul dung besteht eine Abweichung von aktienrechtlichen Bewertungsvorschriften (Art 460 ff.). Der Verwaltungsrat hat eine Zwischenbilanz zu VerSusserungswerten (sog. Status zu Verasserungswerten) aufzustellen. Bei der Aktivseite im Status zu Verasserungswerten mfissen die Vermögensgegenstânde aufgrund der Verâsse- rangswerte bewertet und in eine Beziehung zum Absatzmarkt der Gesellschaft gebracht werden. Bei der Passivseite befinden sich die echte Schulden der Gesell schaft Die Eigenkapitalposten (Grandkapital, Reserven, Gewinnvirtrag) werden im Status nicht ausffihrlich ausgewiesen. Hinsichtlich auf Bilanzausgleichung mfis sen aber Aktiv- öder PassivüberschuB entweder auf die Aktivseite oder auf die Pas sivseite ersetzt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, daB die Aktiven der Gesellschaft nicht mehr die Forderungen der Gesellschaftsglâubiger decken, so hat der Verwaltungs rat unverzfiglich den Richter zu benachrichtigen (VgL, Art 324 Abs.2, Satz 3 THGB.). Das Gericht beschlieBt in der Regel die Eroffnung des Konkurses fiber die Gesellschaft (VgL, Art 324 Abs.2, Satz 4 THGB.). Jedoch kann das Gericht auf Antrag des Verwaltungsrats oder eines Glfiubigers den KonkursbeschluB ausschie- ben, wenn eine Sanierung des Gesellschaftsstatus moglich erscheint In diesem Falle trifft das Gericht die zur Erhaltung des GesellschaftsvermSgens notwendigen Mafinahmen wie z.B. die Errichtung eines Inventars oder die Bestellung eines Treuhânders.Die Benachrichtigung des Richters beruht nicht nur auf dem Konkurs- antrag des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat kann den Umstand ohne Kon- kursantrag dem Gericht mitteilen, oder den Konkursaufschub beantragen. Daraus ergibt sich, dafi der Richter vom Gesetzes wegen die Eroffnung des Konkurses aus- spricht Der Richter kann den Konkurs auf Antrag des Verwaltmgsrats oder eines GISubigers nur dann aufschieben, wenn eine Sanierung des GeseUschaftsstatus möglich erscheint Sanierung heisst in diesem Faile vor allem die Beseitigung der Überschuldung. Jedoch hat der Richter auch zu ûberprfifen, ob die Gesellschaft wahrend der Dauer des Konkursaufschubes wieder rentabel und somit lebensfahig werden kann, Schiebt der Richter die Konkurseröffnung auf, so hat er dafur zu sorgen, dafi das Vermogen der Aktiengesellschaft erhalten bleibt. Der Schutz der Gesell schaft darf nicht soweit führen, dafi die Gesellschaftsglâubiger schlechter ab- schneidet als bei einer sofortigen Konkurseröffnung fiber die Gesellschaft Aus den vorsorglichen Massnahmen erwahnt das Gesetz nur Zwei: Inventaraufnahme und Bestellung eines TreuhSnders. Mit dem "Treuhânder" sollte Sachwalter gemeint werden. Naturiich kann der Richter weitere )sonstige) Massnahmen treffen. Der Richter bestellt im Normalfall einen Sachwalter. Er kann entweder dem Verwal tungsrat die Verffigungsbefugnis entziehen oder dessen Beschlusse von der Zustim- mung des Sachwalters abhangig machen. Wenn beim Verlauf des Konkursaufschubes die Gesellschaft saniert wer den, hebt der Richter den Beschlufi auf. Wenn die Sanierung gescheitert hat, so hat er den Konkurs auszusprechen..û..Yt rjt] tq^